Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte
ZustVO TierGesG TierNebG NRW§ 20 Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde im Sinne der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), in der jeweils geltenden Fassung, ist
1. für die Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Nr. 3,
für das Verbringungsverbot nach § 11 Abs. 2 und
für das Einfuhrverbot nach § 25 Abs. 3
das Ministerium,
2. für die Zulassung einer Sammelstelle nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 1,
für die Zulassung einer nicht öffentlichen Schlachtstätte nach § 13 Abs. 2 Nr. 2,
für die Zulassung eines Fischhaltungsbetriebes nach § 14 Abs. 4 Nr. 1,
für die Zulassung eines Betriebes nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3,
für die Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 17 in den Fällen des § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 4 Nr. 1, § 15 Abs. 1 und Abs. 3,
für die Zulassung einer Quarantänestation nach § 31 Abs. 2,
für die Zulassung einer Quarantäneeinrichtung nach § 35,
für die Zulassung von Lagern in Freizonen, Freilager und Zolllager nach § 36a
und für die Entscheidung über Genehmigungen nach § 7 Satz 1
das Landesamt.